ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES CASHLESS-SERVICE / DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN PLAYPASS UND TEILNEHMER

Ab dem 18. August 2021

EINLEITENDE ANMERKUNGEN:
PLAYPASS bietet eine spezialisierte Website, die Kunden die Möglichkeit bietet, direkt über die Website Tickets für die von Veranstaltern (hiernach „Veranstalter“) organisierten Veranstaltungen zu kaufen.
PLAYPASS bringt auch eine Cashless-Lösung für Veranstalter auf den Markt (hiernach der „Service“ genannt).
Diese Lösung ist weder ein Zahlungsdienst noch ein Dienst für die Ausgabe oder Verteilung einer digitalen Währung für elektronisches Geld.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Service (hiernach die „Nutzungsbedingungen“) gelten ohne jegliche Einschränkung oder Vorbehalt für jede Nutzung des Service, der den Teilnehmern von PLAYPASS angeboten wird.
Die wesentlichen Eigenschaften des Service werden im Folgenden und auf der PLAYPASS-Website beschrieben.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor der Nutzung des Service zu lesen. Die Nutzung des Service liegt in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers.

Die Kontaktdaten von PLAYPASS lauten wie folgt: PLAYPASS, eine Aktiengesellschaft mit Gesellschaftssitz in Broederminstraat 52 Bfk. 11, Antwerpen (2018), eingetragen bei der Handelskammer von Antwerpen unter der Nummer 0501 728 738, handelnd über ihren Geschäftsführer.
Diese AGB gelten unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, insbesondere der Bedingungen, die der Veranstalter den Teilnehmern gegebenenfalls vorlegt. Diese AGB sind jederzeit auf der Website abrufbar und haben gegebenenfalls Vorrang vor jeder anderen Version oder jedem anderen widersprüchlichen Dokument. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten die im PLAYPASS-Computersystem gespeicherten Daten als Nachweis für alle mit dem Teilnehmer abgeschlossenen Transaktionen.

Der Teilnehmer hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch in Bezug auf all seine personenbezogenen Daten, und zwar schriftlich, per Briefpost oder durch Identitätsnachweis an folgende Adresse: PLAYPASS, Broederminstraat 52 Bfk. 11 ANTWERPEN (2018).

Der Teilnehmer erklärt, diese AGB gelesen und akzeptiert zu haben, indem er vor der Nutzung des Service das entsprechende Kästchen aktiviert.

Diese AGB können später geändert werden. Die jeweils für den Teilnehmer gültige Fassung ist die Fassung, die sich auf der Website befindet, zum Zeitpunkt der ersten Nutzung des Service durch den Teilnehmer für eine bestimmte Veranstaltung.

Der Teilnehmer bestätigt, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten zur Nutzung des von PLAYPASS angebotenen Service verfügt.
Abschnitt 1: Beschreibung und Funktionsweise des Service
Mit dem Cashless-Service können Personen (hiernach die „Teilnehmer“), die an einer Veranstaltung teilnehmen oder einen Ort besuchen, der von einem Veranstalter betrieben wird (hiernach die „Veranstaltung“), Einheiten auf einem physischen Träger (hiernach der „Datenträger“) speichern, um vor und während der Veranstaltung Zahlungen durchzuführen, das heißt, um während der Veranstaltung an unterschiedlichen Verkaufsstellen, die sich am Ort oder den Orten der Veranstaltung (hiernach der „Veranstaltungsort“) befinden, Käufe zu tätigen. Dieser Datenträger kann nur beim Veranstalter und, falls zutreffend, seinen Partnern genutzt werden, das heißt, bei Personen, denen der Veranstalter die Aufgabe anvertraut hat, eine oder mehrere Verkaufsstellen zu betreiben (hiernach die „Partner“), für ein beschränktes Angebot an Waren oder Dienstleistungen, die einem thematischen Angebot entsprechen, und nur für die Veranstaltung oder die Veranstaltungen (hiernach die „Saison“), die von ihm organisiert werden.

Diese Bedingungen haben den Zweck, die jeweiligen Rechte und Pflichten von PLAYPASS und den Teilnehmern im Rahmen des Zustandekommens und Funktionierens des Service festzulegen.

Abschnitt 1-1: Nutzung des Datenträgers durch die Teilnehmer

Der Datenträger bildet situationsabhängig das einzige, das wichtigste oder eines von mehreren Mitteln, das von den Teilnehmern verwendet werden kann, um an den Verkaufsstellen am Veranstaltungsort, die vom Veranstalter oder dessen Auftragnehmer betrieben werden, Käufe zu tätigen.
Der Datenträger darf nur vom Veranstalter und nur für die von ihm organisierte(n) Veranstaltung(en) verwendet werden.
Kauftransaktionen werden mithilfe spezieller Terminals durchgeführt. Während der Kauftransaktion wird der Datenträger direkt mit der Anzahl der Werteinheiten, die dem Wert des Einkaufs entsprechen, belastet.
Die auf dem Datenträger registrierten Transaktionen werden im virtuellen Konto des Teilnehmers, falls dieser eines eingerichtet hat, verbucht.
Der Datenträger bleibt auf jeden Fall unabhängig vom virtuellen Konto, wobei letzteres nur mit dem Datenträger synchronisiert wird, um die Interaktionen zu registrieren.
Im Gegensatz zur Nutzung des Datenträgers ist jedoch bei der „Handy“-Lösung, wie im nachfolgenden Abschnitt “Cashless-Lösung über das Smartphone des Teilnehmers“ beschrieben, das virtuelle Konto maßgeblich für die Anzahl der Einheiten, die vom Teilnehmer genutzt werden können und genutzt wurden. In Ausnahmefällen und insbesondere im Fall von Netzausfällen oder wenn eines der Terminals nicht an das Netz angeschlossen ist, könnte ein QR-Code mehrmals vom Teilnehmer verwendet werden, sodass der Verbrauch durch den Teilnehmer höher wird als die tatsächlich gezahlten Beträge. Gleichermaßen gilt, dass wenn ein Zahlterminal auf Wunsch des Veranstalters nur funktioniert durch Abrufen des virtuellen Kontos und ohne eine direkte Belastung des Datenträgers mit den für den Kauf benötigten Einheiten, das virtuelle Konto als Nachweis der nutzbaren und genutzten Einheiten des Teilnehmers verwendet wird. Dies bedeutet, dass falls der Datenträger nicht mit dem virtuellen Konto synchronisiert werden kann, beispielsweise im Falle einer Netzwerkstörung oder einer fehlenden Verbindung zum Netzwerk eines Terminals, der Verbrauch durch den Teilnehmer größer wird als die bereits gezahlten Beträge.
Abschnitt 1-2: Einrichtung eines virtuellen Kontos vor Beginn einer Veranstaltung

Teilnehmer, die ihren Datenträger vor einer Veranstaltung mit einem Guthaben aufladen möchten, haben die Möglichkeit, einen persönlichen Bereich einzurichten (hiernach das „virtuelle Konto“). Um ein virtuelles Konto einzurichten, müssen sie eines der Kommunikationsmedien des Veranstalters besuchen, das mit dem Service kompatibel ist, insbesondere die Website(s) oder die mobile App der Veranstaltung, und sich durch die Ticketnummer, meistens der Barcode auf dem Ticket (hiernach das „Ticket“), identifizieren.
Das virtuelle Konto gilt für jeden Teilnehmer persönlich und er darf mit seinem Ticket nur ein einziges virtuelles Konto einrichten.
Das virtuelle Konto des Teilnehmers kann dann mit einem Guthaben in der akzeptierten Währung aufgeladen werden, welches am Veranstaltungsort ausgegeben werden kann.
Die Beträge, die vom Teilnehmer vor der Veranstaltung gezahlt werden, werden direkt von PLAYPASS eingenommen, wie im Kaufvertrag, der zwischen dem Teilnehmer und PLAYPASS geschlossen wurde, ist festgelegt, gemäß den Bedingungen in Abschnitt „Verkaufssystem in einem Kontext mit Online-Aufladung mit PLAYPASS“, und auf ein im Namen von PLAYPASS bei einer Bank eröffnetes Bankkonto (hiernach „PLAYPASS-Konto“) überwiesen oder direkt vom Veranstalter eingenommen im Rahmen des Kaufvertrags, der zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter geschlossen wurde, gemäß den Bedingungen in Abschnitt in „Verkaufssystem in einem Kontext mit Online-Aufladung mit PLAYPASS“.
Die Bezahlungen durch die Teilnehmer erfolgen mithilfe aller technischen Möglichkeiten, die zurzeit vernünftigerweise verwendet werden können, um die Sicherheit von Transaktionen sicherzustellen, und über anerkannte Provider.
Die Transaktionsdaten werden im virtuellen Konto des Teilnehmers auf einem PLAYPASS-Server festgehalten, wobei jede Transaktion, die durch die Teilnehmer getätigt wird, sofort registriert wird.
Abschnitt 1-3: Lieferung eines Datenträgers an einen Teilnehmer, der ein virtuelles Konto und System über sein Handy eingerichtet hat
Abschnitt 1-3-1: Cashless-Lösung durch die Nutzung eines Datenträgers

Am Eingang eines Veranstaltungsorts oder am Veranstaltungsort selbst erhält, nach Vorzeigen des Veranstaltungstickets, jeder Teilnehmer, der vor der Veranstaltung ein virtuelles Konto erstellt hat, einen Datenträger, meistens, aber nicht immer, eine Plastikkarte oder ein Armband mit einem NFC-Chip.
Der Datenträger ist dem Teilnehmer direkt zugeordnet.
Eine Anzahl an Einheiten, die den vor der Veranstaltung an den Veranstalter oder an PLAYPASS gezahlten Beträgen entspricht, wird auf den Datenträger geladen. Diese Einheiten können in Euro oder in einer anderen vom Veranstalter gewählten Währung wiedergegeben werden.
Der Datenträger wird mit dem virtuellen Konto, das alle Abbuchungen und Gutschriften registriert, synchronisiert. Diese Synchronisierung findet, abhängig vom Zugang der Zahlterminals zum Telekommunikationsnetz, in Echtzeit oder mit Zeitverzögerung statt.
Die Datenträger bleiben unter allen Umständen unabhängig vom virtuellen Konto, wobei dieses nur mit den Datenträgern synchronisiert wird, um Interaktionen zu registrieren.
Abschnitt 1-3-2: Cashless-Lösung über das Smartphone des Teilnehmers

Falls der Veranstalter sich dafür entscheidet, kann der Cashless-Service auch über das Smartphone eines Teilnehmers ohne Einsatz eines Datenträgers genutzt werden. Das Tätigen von Käufen über das Smartphone des Teilnehmers erfolgt ohne den im Abschnitt „Cashless-Lösung durch die Nutzung eines Datenträgers“ genannten Datenträger. Dafür ist die Einrichtung eines virtuellen Kontos notwendig, das die vom Teilnehmer durchgeführten Handlungen registriert. Teilnehmer, die sich für die Aktivierung ihres Datenträgers entschieden haben, können keine Käufe über das Smartphone tätigen.
Die „Handy“-Lösung funktioniert wie beschrieben im Abschnitt „Nutzung des Datenträgers durch die Teilnehmer“, ohne dass ein Datenträger an das virtuelle Konto gekoppelt wird. Ein Teilnehmer, der Käufe tätigen möchte, muss dazu einen QR-Code scannen, der auf seinem Smartphone angezeigt wird, wonach dem virtuellen Konto die Anzahl der Einheiten abgezogen wird, die dem getätigten Kauf entspricht.
Abschnitt 1-4: Nutzung eines Datenträgers durch Teilnehmer, der kein virtuelles Konto eingerichtet haben
Falls der Veranstalter dies zulässt, können Teilnehmer, die kein virtuelles Konto eingerichtet haben, am Veranstaltungsort Käufe tätigen, indem sie an einem der Schalter, die der Veranstalter am Veranstaltungsort zu diesem Zweck vorgesehen hat, einen Datenträger erhalten.

Der Datenträger funktioniert unabhängig.
Wenn ein Datenträger an einen Teilnehmer ausgehändigt wird, werden Werteinheiten, die den vom Teilnehmer an den Veranstalter gezahlten Beträgen entsprechen, auf den Datenträger geladen, unter Einhaltung der im Abschnitt „Aktivierungs- und Rückerstattungskosten" aufgeführten Gebühren und in der alleinigen Verantwortung des Veranstalters.
Der Veranstalter ist allein verantwortlich für die Einnahme der vom Teilnehmer gezahlten Beträge, PLAYPASS spielt bei dieser Zahlungstransaktion keine Rolle.
Abschnitt 1-5: Datenträger aufladen
Teilnehmer können ihren Datenträger entweder über eine Fernladung oder an einem Ladeterminal aufladen.
Der Datenträger darf nicht mehr als das Äquivalent von 250 EUR enthalten.
Es steht dem Veranstalter jedoch frei, PLAYPASS anzuweisen, eine höhere oder geringere Ladekapazität für den Datenträger vorzusehen.
Abschnitt 1-5-1: Aufladen am Terminal

Die Aufladung an einem Terminal erfolgt direkt beim Veranstalter an einem Schalter am Veranstaltungsort unter Anwendung der vom Veranstalter gewählten Zahlungsmethode, meistens EC- oder Kreditkarte, oder in bar (hiernach „Aufladen am Terminal“ genannt). Unabhängig von der verwendeten Auflademethode werden die von den Teilnehmern gezahlten Beträge direkt an den Veranstalter gezahlt, unter dessen ausschließlicher Verantwortung, ohne Buchung über das PLAYPASS-Konto. Eine Anzahl von Einheiten, die dem Betrag des Ladevorgangs entspricht, wird auf dem Datenträger registriert unter der alleinigen und vollständigen Verantwortung des Veranstalters, der PLAYPASS gegen jegliche Ersatzforderungen, insbesondere im Falle eines menschlichen Fehlers, Missbrauchs, Diebstahls oder Betrugs, schadlos halten wird.
Für Teilnehmer, die ein virtuelles Konto eingerichtet haben, wird auf diesem Konto ein Guthaben verbucht.
Abschnitt 1-5-2: Fernaufladung

Wenn der Veranstalter diese Möglichkeit vorgesehen hat und wenn der Internetzugang dies zulässt, können die Teilnehmer ihren Datenträger online aufladen, indem sie zum Beispiel ihr Smartphone nutzen und über ihre EC- oder Kreditkarte oder ein anderes vom Veranstalter autorisiertes Zahlungsmittel ihr Guthaben aufladen.
Für die Fernladung muss der Teilnehmer ein virtuelles Konto einrichten unter den im Abschnitt „Einrichtung eines virtuellen Kontos vor Beginn einer Veranstaltung“ beschriebenen Bedingungen.

Wenn der Veranstalter diese Möglichkeit vorgesehen hat und wenn der Teilnehmer sich für die Nutzung dieser Option entscheidet, ermöglicht ein automatisches Online-Ladesystem dem Teilnehmer, automatisch Guthaben auf sein Konto zu laden bis zu einem vorab festgelegten Betrag, sobald die Anzahl der Einheiten auf seinem Konto unter eine vorab definierte Schwelle fällt. Der vom Teilnehmer vereinbarte Aufladebetrag wird wirksam, sobald die Bank des Teilnehmers kontaktiert wird, die Gutschrift wird erst wirksam, wenn die Abbuchungsermächtigung vom Bankkonto des Teilnehmers eingegangen ist.
Abschnitt 1-5-3: Aufladen im Kontext einer „Handy“-Lösung
Teilnehmer, die ein virtuelles Konto eingerichtet haben und sich dabei für die Cashless-Lösung über ihr Smartphone entschieden haben, können nur die Fernaufladung nutzen.

Teilnehmer können also ihr virtuelles Konto aufladen, indem sie eine Online-Zahlung unter den im Abschnitt „Einrichtung eines virtuellen Kontos vor Beginn einer Veranstaltung“ beschriebenen Bedingungen tätigen. Dabei wird das virtuelle Konto die Aufladung verbuchen.
Abschnitt 1-6: Individuelle Merkmale des Service
Der Veranstalter hat die Möglichkeit, mit PLAYPASS eine individuelle Konfiguration des Service zu vereinbaren. Insbesondere kann der Veranstalter bestimmte Funktionen entfernen, Einschränkungen einführen oder neue Funktionen kreieren. Dementsprechend hat die Beschreibung des Service im Abschnitt „Beschreibung und Funktionsweise des Service“ ausschließlich den Zweck, die allgemeinen Merkmale des Service zu beschreiben.
Es gilt darauf hinzuweisen, dass der Service direkt vom Veranstalter konfiguriert wird. Daher übernimmt PLAYPASS keinerlei Haftung für jegliche Konfigurationen des Service, die gegen die geltenden Gesetze oder Vorschriften verstoßen.
PLAYPASS fordert die Teilnehmer daher dazu auf, die Kommunikationsmedien des Veranstalters zu besuchen, insbesondere die Website(s) oder die mobile App der Veranstaltung, oder den Veranstalter zu kontaktieren, um mehr über die Funktionsweise des Service und die gegebenenfalls vom Veranstalter individuell gewählten Funktionen zu erfahren.
Abschnitt 2: Kaufabschluss
Im Rahmen der Nutzung der von PLAYPASS eingerichteten Cashless-Lösung kommt der Verkaufsabschluss von Waren und Dienstleistungen entweder direkt zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter oder dessen Partner(n) oder zwischen PLAYPASS und dem Teilnehmer zustande.
Abschnitt 2-1: Verkaufssystem in einem Kontext mit Aufladung beim Veranstalter
Im Falle einer Aufladung beim Veranstalter kommt, unabhängig davon, ob der Teilnehmer einen Datenträger oder sein Smartphone verwendet, der Kauf von Waren oder Dienstleistungen zwischen Teilnehmer und Veranstalter zum Zeitpunkt der Aufladung zustande. Durch die Aufladung kommt der Vertrag zustande zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter über die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen, die vom Veranstalter am Veranstaltungsort angeboten werden. Der Teilnehmer zahlt daher den Preis der von ihm am Veranstaltungsort verbrauchten Waren oder Dienstleistungen vor deren Lieferung oder Bereitstellung durch den Veranstalter oder einen seiner Partner.

Die Wahl der gekauften Waren oder Dienstleistungen, die der Teilnehmer dem Veranstalter vorab bezahlt hat, wird vom Teilnehmer beim Besuch einer der Verkaufsstellen am Veranstaltungsort getroffen. In dem Moment liefert der Veranstalter die gewählte Ware oder die vom Teilnehmer gewählte Dienstleistung unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer den Preis der Dienstleistung oder der Ware bezahlt hat, das heißt, dass der Teilnehmer über eine Anzahl an Einheiten verfügt, mit der diese Transaktion durchgeführt werden kann.

Wenn beim Veranstalter aufgeladen wird, bleibt PLAYPASS bei der Transaktion für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer geschlossen werden, eine Drittpartei.

Abschnitt 2-2: Verkaufssystem in einem Kontext mit Online-Aufladung mit PLAYPASS
Im Falle einer Fernladung oder einer Aufladung vor der Veranstaltung, unabhängig davon, ob der Teilnehmer einen Datenträger oder sein Smartphone nutzt, kommt der Kaufvertrag über die Waren oder Dienstleistungen, die am Veranstaltungsort verfügbar sind, direkt zustande zwischen dem Teilnehmer und PLAYPASS, welches im Rahmen dieser Beziehung als Verkäufer auftritt.

Das Aufladen aktiviert also den Vertrag zwischen PLAYPASS und dem Teilnehmer in Bezug auf die Lieferung der am Veranstaltungsort angebotenen Waren oder Dienstleistungen durch PLAYPASS oder durch eine Person, die PLAYPASS vertritt. Durch die Aufladung zahlt der Teilnehmer an PLAYPASS den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen vor der Lieferung an den hierzu eingerichteten Verkaufsstellen.

Sobald der Teilnehmer zu einer der bei der Veranstaltung vorhandenen Verkaufsstellen geht und eine Ware oder eine Dienstleistung bestellt, überträgt PLAYPASS seine Eigenschaft als Vertragspartner und alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Teilnehmer, die aus dem Kaufvertrag hervorgehen, an den Veranstalter.

Daher bevollmächtigt der Teilnehmer PLAYPASS hiermit den Vertrag für den Verkauf von Waren oder die Lieferung von Dienstleistungen zwischen PLAYPASS und dem Teilnehmer, der durch die Aufladung bei PLAYPASS zustande gekommen ist, an den Veranstalter zu übertragen. Diesbezüglich wird bereits angemerkt, dass der Veranstalter bereits im Vorfeld darin eingewilligt hat, PLAYPASS in seinen Rechten und Pflichten, die aus dem Kaufvertrag zwischen PLAYPASS und den Teilnehmern hervorgehen, zu ersetzen.

Abschnitt 2-3: Verantwortlichkeit in Bezug auf den Verkauf
In Übereinstimmung mit den oben genannten Sachverhalten kann PLAYPASS im Rahmen der mit den Teilnehmern geschlossenen Kaufverträge, die entweder zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern im Rahmen einer Aufladung beim Veranstalter oder mit PLAYPASS im Falle einer Aufladung bei PLAYPASS geschlossen werden, in keiner Weise haftbar gemacht werden. Im letzteren Fall wird PLAYPASS den Status als Verkäufer auf den Veranstalter übertragen, der die Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfüllen wird.

Infolgedessen wird ausdrücklich vereinbart und vom Teilnehmer akzeptiert, dass der Veranstalter die gesamte Verantwortung für die Erfüllung dieser Verträge übernimmt (Sicherheit, Konformität, versteckte Mängel, defekte Produkte, Unmöglichkeit der Lieferung im Falle von Click & Deliver, Nichtrückgabe von Produkten und Dienstleistungen im Falle von Click & Collect usw.), PLAYPASS übernimmt nur vorübergehend den rechtlichen Status eines Vertragspartners, um die Aufladung zu ermöglichen, es ist nicht das eigentliche Geschäftsziel von PLAYPASS, Waren oder Dienstleistungen innerhalb des Veranstaltungsorts zu liefern.

Abschnitt 2-4: Preise

Die vom Teilnehmer erworbenen Waren und Dienstleistungen werden zu den Tarifen geliefert, die am Veranstaltungsort gelten und vom Veranstalter und/oder seinen Partnern festgelegt werden.

Diese Preise gelten zuzüglich Aktivierungs-, Auflade- oder Rückerstattungskosten, die vom Veranstalter festgelegt und von der Anzahl der gekauften Einheiten abgezogen werden.

Die vom Teilnehmer verlangte Zahlung entspricht dem Gesamtbetrag des Kaufs einschließlich dieser Kosten.

Abschnitt 3: Eigenschaften der Datenträger
Abschnitt 3-1: Allgemeine Merkmale der Datenträger
Wie bereits erwähnt, bildet der Datenträger situationsabhängig das einzige, das wichtigste oder eines von mehreren Mitteln, das verwendet werden kann, um am Veranstaltungsort beim Veranstalter Käufe zu tätigen.
Von Ausnahmen abgesehen, werden die Geräte den Teilnehmern am Veranstaltungsort ausgehändigt. Soweit vom Veranstalter nicht anders entschieden, bleiben sie das alleinige und ausschließliche Eigentum des Veranstalters.
Die Teilnehmer müssen bei der Aushändigung des Datenträgers dessen ordnungsgemäßes Funktionieren überprüfen und den Veranstalter schnellstmöglich über eventuelle Störungen in Kenntnis setzen, damit der defekte Datenträger ersetzt werden kann.
Die Teilnehmer sind für die Dauer der gesamten Veranstaltung verantwortlich für die Aufbewahrung des Datenträgers. Die Teilnehmer werden die Datenträger gemäß den ihnen erteilten Anweisungen verwenden, um Beschädigungen zu vermeiden.
Im Falle eines Verlusts eines Datenträgers durch einen Teilnehmer ist PLAYPASS nicht verpflichtet, dem Veranstalter oder dem Teilnehmer eine Erstattung zu zahlen.
Wenn ein Teilnehmer jedoch ein virtuelles Konto eingerichtet hat, kann ihm auf Anfrage des Veranstalters ein Ersatzdatenträger mit der entsprechenden Anzahl an Einheiten, welche auf dem ersten, nun deaktivierten Datenträger gespeichert war, ausgehändigt werden. Um den ersten Datenträger zu deaktivieren, muss dieser zunächst Kontakt haben mit einem Terminal, das mit dem Internet verbunden ist. In diesem Fall können zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Datenträger verloren gegangen ist, und dem Zeitpunkt, in dem er tatsächlich blockiert wird, Einheiten abgebucht werden, insbesondere bei einer betrügerischen Nutzung des verlorenen Datenträgers. Der zweite Datenträger wird lediglich mit dem Saldo der Einheiten, die auf dem ersten Chip zum Zeitpunkt der tatsächlichen Deaktivierung verfügbar waren, aufgeladen.
Die Datenträger brauchen kein Passwort oder Pin Code. Die Teilnehmer bleiben vollständig verantwortlich im Falle von Verlust oder Diebstahl ihres Datenträgers und insbesondere bei einer betrügerischen Nutzung durch eine dritte Partei. PLAYPASS übernimmt demzufolge keinerlei Haftung im Falle einer betrügerischen Nutzung des Datenträgers durch eine unbefugte Person. Im Falle eines Diebstahls oder Verlusts werden die Teilnehmer aufgefordert, den Veranstalter unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, damit der Datenträger deaktiviert werden kann.
Abschnitt 3-2: Aktivierungs- und Rückerstattungskosten

Als Bestandteil der Umsetzung der Cashless-Lösung hat der Veranstalter die Möglichkeit, PLAYPASS zu bitten, Aktivierungskosten zu berechnen, die nach der Veranstaltung nicht erstattet werden. Die Aktivierungskosten, die dem Teilnehmer vom Veranstalter in Rechnung gestellt werden, werden vom Betrag der Werteinheiten, die für die Nutzung am Veranstaltungsort verfügbar sind, abgezogen und entsprechen der Vergütung des an den Teilnehmer angebotenen Cashless-Service:
Nutzung eines Datenträgers zur Durchführung von Online-Bestellungen und Online-Zahlungen oder von Zahlungen bei einer Verkaufsstelle, an der Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, die am Veranstaltungsort konsumiert werden;
Aufbewahrung des Datenträgers durch den Teilnehmer;
Vorteil einer Cashless-Lösung, mit der alle Beteiligten die Risiken, die mit dem Zusammentreffen vieler Menschen einhergehen, vermeiden können (Kassenfehler, Verlust von Zahlungsmitteln, Online-Registrierung des Verbrauchs usw.)
Außerdem kann der Veranstalter verlangen, dass Rückerstattungskosten von den Beträgen abgezogen werden, die am Ende der Veranstaltung an die Teilnehmer zurückerstattet werden, da für das Rückzahlungsverfahren erhebliche technische und personelle Mittel bereitgestellt werden müssen.

Für die Entscheidung, diese Kosten (für Aktivierung und Rückerstattung) in Rechnung zu stellen, ist ausschließlich der Veranstalter verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass PLAYPASS diese Beträge nicht einzieht. Daher verzichtet der Teilnehmer unwiderruflich darauf, PLAYPASS in Bezug auf die Berechnung dieser Kosten oder deren Rückzahlung haftbar zu machen.

Abschnitt 4: Cashless-Lösung über das Smartphone des Teilnehmers
Abschnitt 4-1: Verlust des Smartphones durch einen Teilnehmer
Jeder Teilnehmer ist für die Aufbewahrung seines Smartphones verantwortlich und PLAYPASS übernimmt keine Haftung für die betrügerische Nutzung eines Smartphones durch eine unbefugte Person. Im Falle eines Verlusts eines Geräts durch einen Teilnehmer ist PLAYPASS nicht verpflichtet, dem Veranstalter oder dem Teilnehmer eine Erstattung zu zahlen.
Abschnitt 4-2: Maximale Ladekapazität des Datenträgers
Bei der Nutzung der Cashless-Lösung über das Smartphone eines Teilnehmers darf das Guthaben nicht mehr als den Gegenwert von 250 EUR an Einheiten betragen.
Es steht dem Veranstalter jedoch frei, mit PLAYPASS eine geringere oder höhere Ladekapazität des Datenträgers zu vereinbaren.
Abschnitt 4-3: Aktivierungs- und Rückerstattungskosten

Wie bei der Nutzung der Datenträger kann der Veranstalter von PLAYPASS verlangen, Aktivierungskosten für die Nutzung der Lösung über das Smartphone des Teilnehmers zu berechnen. Aktivierungs- und Rückerstattungskosten werden nach der Veranstaltung nicht zurückerstattet.

Abschnitt 5: Verbot einer Übertragung von Werteinheiten durch Teilnehmer zwischen ihren jeweiligen virtuellen Konten und/oder ihren jeweiligen Datenträgern
Virtuelle Konten und Datenträger gelten für jeden Teilnehmer persönlich. Diese Tools haben ausschließlich zum Zweck, einem Teilnehmer das Tätigen von Käufen beim Veranstalter zu ermöglichen.
Virtuelle Konten und/oder Datenträger dürfen auf keinerlei Weise für Übertragungen zwischen Teilnehmern, insbesondere von Werteinheiten, verwendet werden.
Daher ist es nicht möglich, Werteinheiten zwischen den jeweiligen Datenträgern der Teilnehmer zu übertragen. Gleichermaßen ist es den Teilnehmern nicht erlaubt, über ihre virtuellen Konten, falls sie diese eingerichtet haben, Einheiten an andere zu überweisen.
Abschnitt 6: Änderung und Absage der Veranstaltung - Zuweisung ungenutzter Werteinheiten - Rückerstattung an die Teilnehmer nach dem Ende der Veranstaltung

Abschnitt 6-1: Änderung und Absage einer Veranstaltung

Alle Teilnehmer werden über jede Absage, Verlegung oder wesentliche Änderung einer Veranstaltung, die durch den Veranstalter oder PLAYPASS erfolgt, informiert, unter der Voraussetzung, dass PLAYPASS vorab vom Veranstalter informiert wurde. PLAYPASS ist nämlich nur ein technischer Dienstleister und übernimmt keine Haftung für die Organisation der Veranstaltung.
In solchen Fällen kann ein Veranstalter entscheiden, Beträge, die vor der Veranstaltung von den Teilnehmern an PLAYPASS gezahlt wurden, zurückzuerstatten.
PLAYPASS wird diese Rückerstattung durchführen, soweit PLAYPASS noch über ausreichende Mittel verfügt, um diese Rückerstattungen durchzuführen, das heißt, dass PLAYPASS nur den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an die Teilnehmer übernimmt, soweit diese Verkäufe durch den Veranstalter durchgeführt werden.
Durch die Nutzung des PLAYPASS-Service verzichtet der Teilnehmer ausdrücklich auf jegliche Rechtsmittel oder Haftungsansprüche gegenüber PLAYPASS hinsichtlich solcher Rückerstattungen. PLAYPASS wird jedoch alle möglichen Maßnahmen treffen, um den Teilnehmern den Erhalt einer Rückerstattung vom Veranstalter zu ermöglichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für jede Entscheidung zur Absage, Verschiebung oder Änderung einer Veranstaltung ausschließlich der Veranstalter verantwortlich ist und dass PLAYPASS diesen nicht ersetzen kann.

PLAYPASS kann niemals haftbar gemacht werden für die Rückerstattung von Einheiten, die durch Aufladungen beim oder durch Zahlungen an den Veranstalter zustande gekommen sind, ein Vorgang, bei dem PLAYPASS nur eine Drittpartei ist.

Abschnitt 6-2: Entscheidung des Veranstalters in Bezug auf ungenutzte Werteinheiten

Nur der Veranstalter entscheidet über die Zuweisung der Einheiten, die am Ende einer Veranstaltung nicht genutzt wurden. Abhängig von dieser Entscheidung können die Teilnehmer eine Rückerstattung dieser Einheiten beantragen, den verbleibenden Saldo dem Veranstalter, einem Partner oder einem Wohltätigkeitsverein spenden, diese Einheiten übertragen für die nächste(n) Veranstaltung(en) des Veranstalters usw.
Die Teilnehmer werden aufgefordert, den Veranstalter über die Kommunikationsmedien des Veranstalters (d. h., die Website der Veranstaltung, die Veranstaltungs-App, Aushänge am Veranstaltungsort usw.) zu kontaktieren, um zu erfahren, welche Entscheidung der Veranstalter in Bezug auf eine mögliche Rückerstattung für die von ihnen besuchte Veranstaltung getroffen hat.
Die Teilnehmer entbinden PLAYPASS von jeglicher Verantwortung bezüglich einer eventuellen Rückerstattung, die lediglich eine Option und keine gesetzliche Verpflichtung darstellt und der Entscheidung des Veranstalters unterliegt. Der Kauf findet statt im Moment der Aufladung und die an PLAYPASS und/oder den Veranstalter gezahlten Beträge gelten rechtlich nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung für eine Transaktion, die von einer der Parteien widerrufen werden kann. Der Teilnehmer ist daher dafür verantwortlich, nur den Betrag, den er tatsächlich vorhat für Waren und Dienstleistungen am Veranstaltungsort auszugeben, aufzuladen, wobei jede Zahlung als endgültig zu betrachten ist.
Abschnitt 6-2-1: Rückerstattung an die Teilnehmer am Ende einer Veranstaltung

Die Entscheidung über die Rückerstattung der ungenutzten Beträge an die Teilnehmer am Ende einer Veranstaltung wird ausschließlich vom Veranstalter getroffen. In Bezug auf die Rückerstattung setzt PLAYPASS lediglich die vom Veranstalter getroffene Entscheidung um.
Wenn der Veranstalter sich dazu entscheidet, eine Rückerstattung an die Teilnehmer zuzulassen, können Teilnehmer, die am Ende einer Veranstaltung nicht alle auf ihren Datenträger geladenen Einheiten verbraucht haben und deren Datenträger einen Saldo von mindestens 0,50 EUR aufweist unter den folgenden Bedingungen eine Rückerstattung beantragen.
Abschnitt 6-2-2: Rückerstattungen an Teilnehmer an einem Schalter

Die Rückerstattung an Teilnehmer durch den Veranstalter erfolgt grundsätzlich durch PLAYPASS im Namen und auf Rechnung des Veranstalters über das virtuelle Konto. Der Veranstalter hat jedoch die Möglichkeit, Rückerstattungen an Schaltern am Veranstaltungsort zu erlauben.
Hierzu müssen die Teilnehmer für eine Rückerstattung mit dem Datenträger zum oben genannten Schalter gehen. Der Veranstalter wird auf eigene Verantwortung den Betrag überweisen, der den Werteinheiten entspricht, die noch auf dem Datenträger registriert sind.
Der entsprechende Betrag wird vom Datenträger und, falls vorhanden, vom virtuellen Konto des Teilnehmers abgebucht.
Abschnitt 6-2-3: Einrichtung eines virtuellen Kontos, um eine Rückerstattung zu erhalten

PLAYPASS kann nur an Teilnehmer, die ein virtuelles Konto eingerichtet haben, eine Rückerstattung überweisen. Teilnehmer, die kein virtuelles Konto eingerichtet haben, müssen ein virtuelles Konto erstellen, um eine Rückerstattung zu beantragen.

Abschnitt 6-2-4: Rückerstattungsantrag

Jeder Rückerstattungsantrag eines Teilnehmers muss innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Veranstaltung oder innerhalb einer vorab zwischen dem Veranstalter und PLAYPASS vereinbarten und vom Veranstalter an alle Teilnehmer kommunizierten Frist eingegangen sein.
Um eine Rückerstattung zu erhalten, muss jeder Teilnehmer seine Bankverbindung (BBAN/IBAN) oder Kreditkartennummer weitergeben, wobei das Konto in der gleichen Währung wie die vom Teilnehmer aufgeladene Währung geführt werden und das Bankinstitut seinen Sitz in der gleichen geografischen Banken-Region haben sollte.
PLAYPASS wird den Teilnehmern innerhalb von 30 Tagen nach der Veranstaltung den Betrag zurückzahlen, unter der Voraussetzung, dass der Saldo ausreicht, um die Rückzahlung durchzuführen und der Betrag der vom Teilnehmer beantragten Rückerstattung den online aufgeladenen Betrag nicht überschreitet. Dabei gilt es zu beachten, dass PLAYPASS keine Rückerstattungen aus eigenen Mitteln durchführt, sondern nur aus den Mitteln, über die es aufgrund der Online-Aufladungen verfügt und die für die Überweisung an den Veranstalter bestimmt sind.
Falls zutreffend und unter demselben Vorbehalt, kann die Rückerstattungsfrist auf Verlangen des Veranstalters verlängert werden. PLAYPASS bittet die Teilnehmer daher, den Veranstalter zu kontaktieren, um die Rückerstattungsfristen zu erfahren.

Abschnitt 6-2-5: Spenden

Nachdem die vom Veranstalter gestellte Frist für die Beantragung einer Rückerstattung abgelaufen ist, führt die Nichtbeantragung einer Rückerstattung zu einer Spende durch den Teilnehmer an den Veranstalter. Der Teilnehmer erklärt, dass ihm dies bekannt ist.
Die Annahme dieser Klausel ist für den Abschluss dieses Vertrags maßgeblich. Der Teilnehmer erklärt hiermit, dass er am Ende der Veranstaltung Werteinheiten, die gegebenenfalls noch auf seinem Datenträger registriert sind und für die er keinen Rückerstattungsantrag eingereicht hat, nach der vom Veranstalter gestellten Frist spenden möchte.
Abschnitt 7: Aussetzen des Service im Falle legitimer Zweifel
PLAYPASS behält sich das Recht vor, im Falle von begründeten Zweifeln die Durchführung einer Transaktion zu verweigern. Dies gilt vor allem in Bezug auf Rückerstattungen an Teilnehmer oder bestimmte Aufladungen oder Zahlungstransaktionen. PLAYPASS kann solche Anfragen verweigern:
Im Falle eines Zweifels über das Vorhandensein von Geld auf dem Bankkonto des Teilnehmers, der eine Fernladung vornehmen will;
Im Falle eines materiellen Fehlers (z. B. falsche Identifizierungsdaten, ungültiges Einmal-Passwort);
Im Falle eines Rückerstattungsantrags auf ein anderes Bankkonto als vom Teilnehmer beim Einrichten des virtuellen Kontos angegeben wurde;
Bei Zweifel über den Zahlungsempfänger oder über die Person, die die Durchführung einer Transaktion beantragt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Service nicht für betrügerische Zwecke, Betrug oder Geldwäsche verwendet werden darf.
Falls PLAYPASS sich aus welchem Grund auch immer weigert, einen Vorgang durchzuführen, wird der Teilnehmer hierüber innerhalb einer angemessenen Frist über jedes mögliche Kommunikationsmittel informiert.
Abschnitt 8: Haftungsausschluss
Es wird darauf hingewiesen, dass PLAYPASS im Rahmen der Durchführung des Service als Lieferant und im Auftrag des Veranstalters auftritt.

Der Veranstalter verpflichtet sich dazu im Rahmen des von PLAYPASS durchgeführten Verifizierungsverfahren jedes Dokument vorzulegen, das die Organisation der Veranstaltung und die Seriosität des Veranstalters belegt: Mietvertrag, Ausschankgenehmigung, Meldebestätigung des Verantwortlichen oder Ausweisdokument des Veranstalters usw.

PLAYPASS kann auf keinerlei Weise haftbar gemacht werden für:
Unzulänglichkeit des Service für den Bedarf des Veranstalters;
Absage, Verschiebung oder wesentliche Änderung der Veranstaltung, wobei diese Entscheidungen in der Verantwortung und im Ermessen des Veranstalters liegen und PLAYPASS diesen nicht ersetzen kann;
Mangelhafte oder fehlende Kommunikation durch den Veranstalter über das Funktionieren des Service und die gewählten Optionen, vor allem in Bezug auf die Rückerstattung (Verzicht auf Rückerstattung, Fristen usw.);
Unfähigkeit des Veranstalters, Rückerstattungen vorzunehmen: PLAYPASS wird sein Möglichstes tun, um dafür zu sorgen, dass der Veranstalter die von ihm zugesagten Rückerstattungen vornimmt. PLAYPASS kann ihn jedoch nicht ersetzen und die Teilnehmer können PLAYPASS auf keinerlei Weise haftbar machen;
Den guten Ablauf der Veranstaltung im Allgemeinen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Veranstalters, insbesondere im Rahmen seiner Pflichten, die aus dem Funktionieren des Service hervorgehen;
Die notwendigen administrativen und steuerrechtlichen Verfahren sowie die Zahlung aller damit verbundenen Steuern und Gebühren, die dem Veranstalter auferlegt wurden.
Abschnitt 9: Widerrufsrecht
Soweit nach geltendem Recht zulässig, umfasst die vom Veranstalter erbrachte Leistung eine Freizeitleistung, die an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen ist. Den Teilnehmern steht im Zusammenhang mit der Nutzung des Service kein Widerrufsrecht zu.
Abschnitt 10: Höhere Gewalt
Es wird darauf hingewiesen, dass PLAYPASS alle technischen Einrichtungen verwendet, die zurzeit vernünftigerweise verwendet werden können, um die Kontinuität des Service zu gewährleisten. Außerdem kann PLAYPASS nicht haftbar gemacht werden, wenn der/die Server, auf dem/denen die Daten, die für das Funktionieren des Service gespeichert sind, durch höhere Gewalt nicht verfügbar sind, beispielsweise aufgrund eines Ausfalls des öffentlichen Stromnetzes, Streiks, Stürme, Kriege, Erdbeben, Ausfall des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Ausfall der Internetverbindung verursacht durch öffentliche und privatwirtschaftliche Betreiber, von denen PLAYPASS abhängig ist.

Im Falle von höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von PLAYPASS während der Veranstaltung ausgesetzt und die Aussetzung der Verpflichtungen darf niemals zu einer Haftung für die Nichterfüllung der entsprechenden Pflichten führen, noch ein Anlass für die Zahlung von Schadensersatz oder Verzugsgebühren sein.

Diese Klausel ist von wesentlicher und entscheidender Bedeutung für die Zustimmung von PLAYPASS.
Abschnitt 11: Entbehrungen
Die Parteien verpflichten sich dazu, ihre Pflichten auch dann zu erfüllen, wenn das vertragliche Gleichgewicht durch Umstände, die zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses nicht vorhersehbar waren, gestört wird, selbst wenn sich die Durchführung des Vertrags als übermäßig beschwerlich erweisen würde, und alle wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu tragen.
Abschnitt 12: Besondere Sachleistung und anteiliger Preisnachlass
Die Parteien vereinbaren, dass im Falle einer Vertragsverletzung einer der Parteien, die Partei, die unter der Verletzung leidet, keine Vollstreckung betreiben kann.

Falls eine der beiden Parteien ihre Pflichten nicht erfüllt, darf die von der Versäumnis betroffene Partei die Pflichten nicht selbst von einer dritten Partei auf Kosten der in Verzug geratenen Partei durchführen lassen. Die von der Versäumnis betroffene Partei kann im Fall einer Nichterfüllung einer der Pflichten der anderen Partei eine Vertragsauflösung verlangen gemäß den Bestimmungen im Abschnitt „Vertragsbeendigung“ dieses Vertrags.

Die Parteien verzichten auf ihr Recht, bei einer mangelhaften Erfüllung der Vertragspflichten eine anteilige Preisminderung zu verlangen.
Abschnitt 13: Unterbrechung des Service - Hinweis auf die intrinsischen Eigenschaften von Telekommunikationsnetzwerken
Der Teilnehmer erklärt, dass er sich der Risiken vollkommen bewusst ist, die mit der Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken einhergehen, sogar wenn PLAYPASS alle Sicherheitsnormen einhält, die ein hohes Niveau an Sicherheit und Zuverlässigkeit garantieren können (HTTPS, SSL-Zertifikat usw.).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Übertragung von Daten über Kommunikationsnetzwerke nur eine relative technische Zuverlässigkeit bietet, denn:

Daten, die im Internet zirkulieren, sind nicht gegen mögliche Veruntreuung geschützt;
Die Lieferung von Software, die an die Kommunikationsnetzwerke angebunden ist, kann einem unberechtigten Zugang durch unbefugte Dritte und Internetkriminalität unterliegen;
Aufgrund der technischen Kapazitäten der Netzwerke kann der Internetzugang an manchen Orten und zu bestimmten Tageszeiten ausgelastet sein (schlechte Telefonverbindung, unzureichende Bandbreite, Überlastung des Nodes, usw.).
Angesichts der oben genannten Hinweise und mit vollständiger Kenntnis der Services von PLAYPASS verzichtet der Teilnehmer auf jegliche Haftung von PLAYPASS im Zusammenhang mit den oben genannten Tatsachen oder Ereignissen.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es notwendig sein kann, den PLAYPASS-Service, geplant oder ungeplant, zu unterbrechen zwecks Wartung, zum Schutz oder zur Speicherverwaltung. Im Falle einer geplanten Unterbrechung verpflichtet PLAYPASS sich dazu, die Wartungsarbeiten möglichst so zu planen, dass diese außerhalb der normalen Öffnungszeiten des Service (z. B. nachts, nach der Veranstaltung) stattfinden, um die Beeinträchtigung des Zugangs zum Service für die Teilnehmer und den Veranstalter auf ein Mindestmaß zu beschränken. Jede ungeplante und nicht durch einen Defekt verursachte Unterbrechung des Service fällt nicht in die Verantwortlichkeit von PLAYPASS. Im Falle von höherer Gewalt verpflichtet PLAYPASS sich dazu, sein Möglichstes zu tun, um den Service schnellstmöglich wiederherzustellen.

Gleichermaßen verpflichtet der Teilnehmer sich dazu, PLAYPASS darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er eine Störung des PLAYPASS-Service erfährt oder bemerkt.
Abschnitt 14: Datenschutz
Die von den Teilnehmern bereitgestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich bereitgestellt, um die Nutzung des Service zu ermöglichen. Anhand dieser Daten kann PLAYPASS bei Bedarf mit den Teilnehmern in Kontakt treten, zum Beispiel im Rahmen von Rückerstattungsanträgen oder im Falle einer Absage oder Änderung des Datums, der Anfangszeit oder des Orts einer Veranstaltung usw. Die Teilnehmer haben gemäß DSGVO jederzeit das Recht auf Auskunft und Berichtigung ihrer Daten.

Die Teilnehmer können außerdem der Nutzung ihrer Kontaktdaten jedes Mal, wenn PLAYPASS sie kontaktiert, widersprechen.
Indem sie diese AGB akzeptieren, erteilen die Teilnehmer ihre Einwilligung dafür, dass PLAYPASS ihre personenbezogenen Daten an den Veranstalter und an die eigenen relevanten Subunternehmer weitergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter PLAYPASS vorgibt, welche Daten er erfassen will. Jede Nutzung des Service stellt daher eine Akzeptanz der Datenübertragung an den Veranstalter dar. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ist die Übertragung der Daten notwendig für das einwandfreie Funktionieren des Service. Diese Daten dürfen an alle PLAYPASS-Partner weitergegeben werden, die für die Durchführung, Verarbeitung, Verwaltung und das einwandfreie Funktionieren des Service verantwortlich sind.
PLAYPASS kann daher nicht für die Verwendung dieser Daten haftbar gemacht werden, stellt aber sicher, dass der Veranstalter und seine eigenen Subunternehmer die Bestimmungen der DSGVO einhalten.

Schriftliche Anfragen sind zu richten an: PLAYPASS - Broederminstraat 52 Bfk. 11, 2018 ANTWERPEN
Abschnitt 15: Geistiges Eigentum
Der Inhalt der PLAYPASS-Website ist Eigentum von PLAYPASS und seinen Partnern und geschützt durch die französischen und internationalen Gesetze in Bezug auf das geistige Eigentum. Jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung dieses Inhalts ist strikt verboten und kann eine Straftat darstellen.

Außerdem bleibt PLAYPASS Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte der Fotos, Präsentationen, Studien, Zeichnungen, Modelle, Prototypen usw., die für die Lieferung des Service erstellt wurden. Der Teilnehmer unterlässt daher jegliche Vervielfältigung oder Verwertung dieser Studien, Zeichnungen, Modelle und Prototypen usw. ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von PLAYPASS, die eine finanzielle Vergütung beinhalten kann.
Abschnitt 16: Vertragsbeendigung
Die folgenden Gründe stellen keinen Kündigungsgrund dar:
Preiserhöhung;
Unvorhersehbarkeit;
Höhere Gewalt.
Eine Vertragsauflösung kann nur bei nachgewiesenem Verschulden einer der Parteien erfolgen, wenn die Gründe eine Auflösung rechtfertigen, insbesondere in den folgenden Fällen:
Zahlungsausfall;
Eine Verwendung des Service durch Teilnehmer, die gegen die Vertragsbedingungen verstößt (Betrug, Geldwäsche usw.)

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Entscheidung bezüglich der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Partei von Rechts wegen erfolgt, die Inverzugsetzung ergibt sich aus der bloßen Tatsache der Nichterfüllung der Verpflichtung, ohne Aufforderung oder andere Formalitäten.
Abschnitt 17: Allgemeine Bestimmungen
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Schuldner einer Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag in Verzug gerät, sobald und soweit die Zahlung fällig wird.
Soweit und in dem Maße die zwischen den Parteien seit Abschluss des Vertrags und bis zu seiner Beendigung ausgetauschten Vertragsleistungen erbracht wurden, gibt es keinen Anlass zu einer Rückerstattung für den Zeitraum vor der letzten von der anderen Partei nicht erhaltenen Leistung.

Die benachteiligte Partei kann in jedem Fall vor dem Gericht einen Schadensersatz einklagen.
Abschnitt 18: Anwendbares Recht und Sprache
Die vorliegenden AGB und die sich daraus ergebenden Transaktionen unterliegen dem französischen Recht und werden von diesem geregelt.

Diese AGB sind in französischer Sprache erstellt. Falls sie in eine andere Sprache übersetzt wurden, ist im Streitfall der französische Text maßgeblich.
Abschnitt 19: Streitfälle
Alle Streitigkeiten, die sich aus den gemäß diesen AGB abgeschlossenen Transaktionen ergeben können, in Bezug auf ihre Gültigkeit, Auslegung, Ausführung, Beendigung und Folgen, und die nicht zwischen PLAYPASS und dem Teilnehmer gelöst werden konnten, werden den zuständigen Gerichten unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts vorgelegt.

Im Falle von Streitigkeiten mit einem Veranstalter kann der Kundenservice per E-Mail kontaktiert werden über: support@playpass.com
Abschnitt 20: Vorvertragliche Informationen - Akzeptanz durch den Teilnehmer
Der Teilnehmer erklärt, dass er vor Vertragsabschluss und vor jeder Aufladung, jedem Kauf oder jeder Bezahlung in lesbarer und verständlicher Form über diese AGB informiert wurde und dabei insbesondere die folgenden Informationen erhalten hat:
Die wesentlichen Eigenschaften des Service unter Berücksichtigung des genutzten Kommunikationsmediums und dem entsprechenden Service;
In Bezug auf den Preis der Services und die damit verbundenen Kosten wird daran erinnert, dass der genannte Service nicht von PLAYPASS an die Teilnehmer in Rechnung gestellt wird und dass der Preis der Waren und Dienstleistungen, die vom Veranstalter angeboten werden, am Veranstaltungsort und/oder über das Kommunikationsmedium des Veranstalters verfügbar sind;
Falls der Vertrag nicht unmittelbar ausgeführt wird, das Datum an dem bzw. die Frist innerhalb der die bestellten Services vom Serviceanbieter geliefert werden;
Informationen in Bezug auf die Identität des Serviceanbieters, seine postalischen, telefonischen und elektronischen Kontaktdaten sowie seine Aktivitäten, wenn diese nicht aus dem Kontext hervorgehen;
Informationen in Bezug auf die gesetzliche Gewährleistung und vertraglichen Garantien sowie deren Umsetzungsverfahren;
Die Funktionalität des digitalen Inhalts und, falls zutreffend, dessen Interoperabilität;
Die Möglichkeit im Streitfall ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen;
Informationen in Bezug auf das Widerrufsrecht (dessen Existenz, Bedingungen, Fristen, Verfahren zur Ausübung dieses Rechts sowie das Standardformular für den Widerruf), die Bedingungen für Beendigung und andere wichtige Vertragsbedingungen;
Akzeptierte Zahlungsmittel.

Der Teilnehmer erklärt, diese AGB einzuhalten und vollständig zu akzeptieren und insbesondere auf jedes widersprüchliche Dokument zu verzichten, das gegenüber dem Serviceanbieter nicht durchsetzbar wäre. Die von PLAYPASS registrierten Daten gelten als authentisch und stellen einen Beweis für alle vergangenen Transaktionen dar. Der Teilnehmer akzeptiert zudem die gegebenenfalls gesondert zugestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die diese AGB ergänzen.

PLAYPASS ist ein Unternehmen, das Veranstaltern eine Online-Lösung für den Verkauf von Veranstaltungstickets, Einlasskontrollen, CRM-Dienstleistungen und Cashless-Service anbietet.

Name: PLAYPASS NV

Anschrift: Broederminstraat 52 Bfk. 11, 2018 ANTWERPEN

Gesetzlicher Vertreter: David De Wever

Vorstand: Pierre-Henri DEBALLON

Website-Host: AMAZON

Handelskammer: 0501 728 738

Umsatzsteuer-ID: BE0501728738

Telefon: 0032 3 86 65 24 00